Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach den §§ 30 und 31 Abs. l AuslG- Anordnung nach § 32 AuslG - RdErl. d. Innenministeriums v. 25.6.1991 -I B 5/44.104/44.394
Erteilung
von Aufenthaltsbefugnissen nach den
§§ 30 und 31 Abs. l AuslG- Anordnung nach § 32 AuslG -
RdErl. d. Innenministeriums
v. 25.6.1991 -I B 5/44.104/44.394
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Allgemeines
Für Personengruppen, die bisher aufgrund landesrechtlicher Regelungen gem. § 54
AuslG generell von einer Abschiebung ausgenommen waren und im Besitz einer
Duldung sind, finden ab 1.7.1991 grundsätzlich die allgemeinen ausländer- und
asylrechtlichen Bestimmungen Anwendung, soweit dieser Erlass nichts anderes
regelt.
Der Bundesminister des Innern hat für die Erteilung und Verlängerung von
Aufenthaltsbefugnissen gemäß §§ 30,31 Abs. l AuslG an
- Ausländer aus bestimmten Staaten
oder
- in sonstiger Weise bestimmten
Ausländergruppen
sein Einvernehmen nach § 32 AuslG erklärt.
Gleichzeitig hat der Bundesminister des Innern sein Einvernehmen nach § 54 Satz
2 AuslG zur Erteilung von Duldungen erteilt, sofern die Erteilung der
Aufenthaltsbefugnis wegen Nichterfüllung der Passpflicht noch nicht möglich ist.
Die Regelungen über die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen finden
grundsätzlich nur Anwendung auf Ausländer, die vor den in den Nummern 2 und 4.2
genannten Stichtagen eingereist sind und auf die in den Nummern 2.2 bis 2.5
genannten Ausländer darüber hinaus nur, wenn sie bis zum 31. 12. 1990
- entweder einen Asylantrag
gestellt haben oder
- sich auf eine generelle
Abschiebeschutzregelung des Landes Nordrhein-Westfalen berufen haben.
Sie finden keine Anwendung auf die in den Nummern 2.2 bis 2.5 genannten
Ausländer, die nach dem 16. 7. 1991 aus anderen Bundesländern nach
Nordrhein-Westfalen zugereist sind oder die sich entgegen einer gültigen
Zuweisungsentscheidung für ein anderes Bundesland (Binnenwanderung) in
Nordrhein-Westfalen aufhalten.
Die aufenthaltrechtliche Behandlung
des in Nummer 2.1 genannten Personenkreises richtet sich im übrigen nach meinem
RdErl. v. 16. 7. 1991 (n. v.) -IB4/43.36-C3-.
Dieser Runderlass findet keine Anwendung auf Ausländer, die aufgrund des
- RdErl. v. 26.2.1991- (Fortgeltung
bisheriger Aufenthaltsrechte gem. § 94 Abs. 3 Nr. 3 AuslG) und
- RdErl. v. 26.2.1991 -
(Übergangsregelung für ehemalige Asylbewerber)
bereits einen Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis haben.
Begünstigte Personenkreise
Die Anordnung nach § 32 AuslG zur
Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach den §§ 30 und 31 Abs. l AuslG gilt
für folgende Personenkreise:
2.1
Chinesische Wissenschaftler, Studenten und sonstige Auszubildende, die bis zum
31.10.1989 in das Bundesgebiet eingereist sind,
2.2
Christen und Yeziden aus der Türkei, die bis zum 31.12.1969 in das Bundesgebiet
eingereist sind,
2.3
äthiopische und afghanische Staatsangehörige, die bis zum 31.12.1988 in das
Bundesgebiet eingereist sind,
2.4
iranische, libanesische Staatsangehörige, Kurden aus dem Libanon und
Palästinenser aus dem Libanon, die bis zum 31.12.1988 in das Bundesgebiet
eingereist sind,
2.5
srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit, die bis zum
31.12.1988 in das Bundesgebiet eingereist sind.
Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen
Aufenthaltsbefugnisse sind den unter Nummer 2 genannten Ausländern ohne weitere
Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung der
Aufenthaltsbefugnis nach den §§ 30 und 31 Abs. l AuslG zu erteilen.
Aufenthaltsbefugnisse sind jeweils längstens für 2 Jahre zu erteilen und zu
verlängern.
§ 34 Abs. 2 AuslG findet keine Anwendung.
Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige
Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an Ehegatten und minderjährige Kinder
eines Ausländers, der nach Nummer 2 des Erlasses eine Aufenthaltsbefugnis
erhält, richtet sich grundsätzlich nach § 31 Abs. l AuslG.
Abweichend von Nummer 4.1 erhalten die bis zum 31.12.1990 eingereisten
Ehegatten und minderjährigen ledigen Kinder der unter den Nummern 2.4 und 2.5
genannten Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis ohne weitere Prüfung der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. l AuslG.
Anordnung nach § 54 AuslG
Im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern wird die Abschiebung von
- afghanischen Staatsangehörigen
nach Afghanistan und
- irakischen Kurden über Bagdad
vorläufig bis zum 31.12.1992
ausgesetzt. Diesen Personen ist eine Duldung, befristet bis zum 31. 12. 1992,
zu erteilen.
Hinsichtlich der Aussetzung von Abschiebungen von srilankischen
Staatsangehörigen tamilischer Volkszugehörigkeit nach Sri Lanka hat der
Bundesminister des Innern sein Einvernehmen nicht erteilt.
Ich weise darauf hin, dass
insbesondere unter Berücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung eine
Aussetzung von Abschiebungen nach eingehender Prüfung im Einzelfall wegen
individueller Gefährdung in Betracht kommen kann. Sofern der Ausländer vor
Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes vom 1. 7. 1992 einen Asylantrag gestellt
hat sind von der Ausländerbehörde die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG
in eigener Zuständigkeit zu prüfen.
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Ausschlussgründe
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Erfüllung der Passpflicht/Ausweisersatz/Reisedokument
- bei Erfüllung der Voraussetzungen
für eine Aufenthaltsbefugnis nach diesem Erlass ein Reisedokument nach § 39
Abs. 2 AuslG i. V. m. § 15 DVAuslG
- bei Erfüllung der Voraussetzungen
für eine Duldung nach diesem Erlass ein Ausweisersatz nach §39 Abs. l AuslG
zu erteilen.
Weist ein Ausländer im übrigen glaubhaft nach, dass er sich bei seiner
Heimatvertretung um die Erteilung bzw. Verlängerung eines Passes/ Passersatzes
bemüht die Erteilung in absehbarer Zeit aber nicht erfolgen kann, soll
vorläufig ein Ausweisersatz nach § 39 Abs. l AuslG sowie, die
Aufenthaltsbefugnis oder Duldung nach diesem Erlass erteilt werden. Bei der
Ausstellung ist der Ausländer darauf hinzuweisen, dass er sich weiterhin um die
Neuausstellung bzw. Verlängerung seines Passes/ Passersatzes zu bemühen hat.
Erfüllt ein Ausländer zumutbare Anforderungen nicht ist
- die Erteilung oder Verlängerung
einer Duldung
nach diesem Erlass zu versagen,
sofern nicht sonstige individuelle Duldungsgründe nach § 55 AuslG vorliegen.
Vorbehalt der Anordnungen nach §§ 32 und 54 AuslG
Für chinesische Staatsangehörige
(Nr. 2.1) wird die Aufhebung der Anordnung nach den §§ 32 und 54 AuslG für den
Fall vorbehalten, dass eine grundlegende Änderung der Verhältnisse in China
eintritt, die eine gefahrlose Rückkehr ermöglicht.
Räumliche Beschränkung
MBl.
NRW. 1991 S. 1063, geändert durch RdErl. v. 26.7.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 1201),
22.1.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 361), 18.8.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 1334).